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Wir über uns
Die Musikschule Fulda
Die Musikschule Fulda besteht seit 1968 und ist eine Abteilung des städtischen Kulturamtes. Seit 1985 ist sie in einem klassizistischen Gebäude, dessen Bauplan auf den Hof-Architekten Clemens Wenzeslaus Coudray zurückgeht. Dieser hat das vorher schon bestehende Kloster der Franziskaner zwischen 1806 und 1810 zu einem Landkrankenhaus umgebaut. Seit der in den Achtzigerjahren unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erfolgten Renovierung sind die 19 Räume, (darunter 4 größere für die Elementarausbildung sowie für Ensemble-. Kammermusik und Ergänzungsfächer), speziell für die Bedürfnisse unserer Musikschule umgestaltet und ausgestattet. Dazu gehören besondere Akustikmaßnahmen innen und großzügige Bewegungsflächen in den Fluren auf jeder Gebäudeebene.
Im Gewölbekeller ist ein stimmungsvoller Raum vorhanden, der für Vorspiele und Konzerte genutzt wird. Er fasst etwas 80 bis 100 Zuhörer. Außerdem befindet sich ein speziell eingerichteter Schlagzeug-Raum. Hinter dem Haus sieht man noch, eingefaßt durch hohe Bepflanzung, die Umrisse der ehemaligen Klostergebäude. Auf diesem Gelände veranstalten wir im Sommer unser Musikschul-Fest sowie das traditionelle Open-Air Konzert. Eine weitläufige Parklandschaft schließt sich unmittelbar an.
Musizieren und Blick in die Natur – bei uns gehört das zusammen. Und trotzdem sind wir nur 5 Min. zu Fuß vom Stadtzentrum entfernt.
Schulordnung für die Musikschule der Stadt Fulda
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 533) und des § 10 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333), wird gemäß Be-schlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.1985, 9.10.1989 und 20.9.1993 folgende Schulordnung der Musikschule der Stadt Fulda erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
Die Musikschule der Stadt Fulda (im folgenden MS genannt) ist als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eine Einrichtung der Stadt Fulda. Sie ist als Abteilung des Kulturam-tes der Verwaltung der Stadt Fulda eingegliedert.
§ 2 Aufgabe
Die MS hat als Angebotsschule die Aufgabe, eine musikalische Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen für das Laien- und Liebhabermusizieren durch entsprechende Unterrichtsangebote zu fördern. Hierbei pflegt sie auch Begabtenfindung und Begabtenförderung.
§ 3 Schulleitung und Lehrkörper
(1) Die pädagogische und organisatorische Leitung der MS obliegt der vom Magistrat bestellten Schulleitung. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ist nur sie zur Abgabe und Entgegen-nahme von rechtsverbindlichen Erklärungen befugt.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der MS bestellt der Magistrat auf Vorschlag der Schulleitung haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte.
§ 4 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr der MS beginnt jeweils am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. Es ist in Halbjahre unterteilt (01.09. - 28. bzw. 29.02. und 01.03.- 31.08.).
(2) Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen der Stadt Fulda.
§ 5 Unterrichtsformen
Der Unterricht wird in Form des Einzel-, Kleingruppen-, Gruppen- und Klassenunterrichts erteilt. Gruppen- und Klassenstärke richten sich nach pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Notwendigkeiten.
§ 6 Aufbau des Unterrichts
(1) Dem Unterricht an der MS werden der Strukturplan und die jeweils gültigen Rahmenrichtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. zugrundegelegt.
(2) Kinder ab dem 4. Lebensjahr erhalten Unterricht in Musikalischer Früherziehung, Musika-lischer Grundausbildung und weiterführenden Elementarbereichen.
Der Instrumentalunterricht gliedert sich in
- Unterstufe
- Mittelstufe
- Oberstufe
Für die einzelnen Stufen kann die Schulleitung Pflichtstücke zur Bestimmung des Leistungsstandes benennen.
(3) Im Rahmen des Unterrichtsangebotes können Leistungskurse eingerichtet werden.
(4) Die Unterrichtsdauer regelt die Schulgeldordnung.
§ 7 Lernmittel, Miete und Leihe
(1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) sind vom Schüler bzw. von den Eltern zu stellen.
(2) Die an der MS vorhandenen Instrumente können befristet vermietet werden. Einzelheiten regelt ein Mietvertrag.
§ 8 Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Schulleitung. Mit der Unterschrift des Teilnehmers, bei Minderjährigen der eines der Sorgeberechtigten, werden die Musikschulordnung und die Gebührenordnung anerkannt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Aufnahmen erfolgen zum 01.09. und 01.03. oder nach Vereinbarung. Der Unterrichtsvertrag kommt durch die schriftliche Auf-nahmebestätigung der MS zustande.
(3) Die Zuteilung der Schüler zum Unterricht erfolgt durch die Schulleitung.
(4) Der Unterricht findet in den von der MS angewiesenen Räumen statt.
§ 9 Probezeit
Im Elementarbereich gelten die ersten drei Unterrichtsmonate als Probezeit.
§ 10 Beurlaubung
(1) In besonderen Fällen kann ein Schüler auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist schriftlich zu begründen. Die Zeit der Beurlaubung darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) Über die Beurlaubung eines Schülers entscheidet die Schulleitung. Für die Zeit der Beur-laubung entfällt die Zahlung des Schulgeldes.
§ 11 Kündigung
(1) Unterrichtsverträge können nur zum 31.08. und 28. bzw. 29.02. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 15.07. bzw. 15.01. der Schullei-tung vorliegen.
Eine weitere Kündigungsfrist wird zum 31.12. 1993 eingeräumt.
(2) Während des Schulhalbjahres ist eine Kündigung nur aus zwingendem Anlass (z.B. län-ger dauernde Krankheit oder längere Abwesenheit vom Schulort) und mit Zustimmung der Schulleitung möglich.
§ 12 Pflichten der Schüler
(1) Der Schüler ist zu pünktlicher und regelmäßiger Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Verhinderungen sind rechtzeitig, nach Möglichkeit einen Tag vorher, mitzuteilen.
(2) Der Schüler hat den Anordnungen der Schulleitung, der Lehrer und den Personen zu fol-gen, denen bestimmte Aufgaben innerhalb der Schule übertragen sind. Solche Anordnungen können nur unmittelbar mit dem Schulbetrieb zusammenhängen.
(3) Der Schüler hat über sein öffentliches Auftreten, seine Teilnahme an Wettbewerben so-wie über schulexterne Prüfungen die Schulleitung rechtzeitig zu informieren.
§ 13 Ausschluss
(1) Verletzt ein Schüler seine Pflichten, kann die Schulleitung Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind die Ermahnung und der Ausschluss des Schülers aus der Musikschule.
(2) Die Schulleitung ist zum Ausschluss des Schülers aus der MS nach vorheriger Ankündi-gung berechtigt, insbesondere wenn er
- für eine Ausbildung durch die MS nicht geeignet ist,
- durch sein Verhalten fortlaufend den Unterricht stört,
- mehrmals unentschuldigt den Unterricht versäumt,
- mit der Zahlung des Schulgeldes mehr als zwei Monate im Rückstand ist.
In besonders schwerwiegenden Fällen ist die Schulleitung zum fristlosen Verweis von der Schule berechtigt. Gegen diese Maßnahme besteht ein Einspruchsrecht beim Schulträger.
§ 14 Gebühren
Die Höhe der Unterrichtsgebühren richtet sich nach der Schulgeldordnung der MS in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Aufsichtspflicht und Haftung der MS
(1) Die Aufsichtspflicht der MS erstreckt sich auf die Zeit, in der der Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt.
(2) Für die Abwicklung von Versicherungsfällen ist das Rechtsamt der Stadt Fulda zuständig. Es erteilt auch über den Umfang des Versicherungsschutzes Auskunft.
(3) Musikinstrumente, die von der MS nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen werden, genießen keinen Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung der Stadt Fulda beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände.
§ 16 Inkrafttreten
Der II. Nachtrag der Schulordnung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Fulda, den 19. Oktober 1993
Der Magistrat der Stadt Fulda
Dr. Hamberger
Oberbürgermeister


